Satzung

Satzung

der Freunde der Freien Kunstakademie Frankfurt e. V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freunde der Freien Kunstakademie Frankfurt“ (nachstehend „FKaF“) und ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen. Er soll als gemeinnütziger Verein zur Eintragung angemeldet werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Freien Kunstakademie Frankfurt e. V. (vormals Verein zur Weiterführung der Abendschule der Städelschule e. V.). Dieser wird verwirklicht durch Mittelweitergabe an die Freie Kunstakademie Frankfurt, i. S. des § 58 Nr.1 AO.

Die Mittel sollen vorwiegend zur Anstellung von qualifizierten Lehrkräften für die FKaF bereitgestellt werden, können aber zur allgemeinen Förderung des Unterrichts an der FKaF auf dem Gebiet der bildenden Künste verwendet werden; hierzu gehört z. B. die Bezahlung von Modellen oder die Förderung von Ausstellungen der FKaF. Ferner wird der Verein Gegenstände anschaffen, die für den Unterricht an der Freien Kunstakademie Frankfurt notwendig sind (z. B. Heizstrahler für die Modelle, Staffeleien, Rahmen etc.).

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitgliedern, die nach Absprache und im Auftrag des Vereins tätig werden, kann in angemessenem Rahmen Auslagen- bzw. Aufwandsersatz gezahlt werden.

Die Ämter des Vereinsvorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Dem Vereinsvorstand kann in angemessenem Rahmen Auslagen- bzw. Aufwandsersatz gezahlt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, durch Austritt bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Ausschluss. Dem betroffenen Mitglied wird das Ende der Mitgliedschaft durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt bzw. bestätigt. Hierbei ist jeweils die letzte dem Verein durch das Mitglied mitgeteilte Anschrift entscheidend. Im Falle des Todes erfolgt die Mitteilung gegenüber den Erben, wenn dem Verein die Anschrift der Erben bekannt ist.

Der Ausschluss aus dem Verein kann aus besonderem Grund erfolgen. Dieser ist insbesondere dann erfüllt, wenn das Mitglied den Verein schädigt oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Abmahnung eine Verletzung seiner Pflichten als Vereinsmitglied fortsetzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei dem betroffenen Mitglied vorab Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben ist.

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

§ 4 Beiträge

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20,00 Euro pro Jahr und ist spätestens 4 Wochen nach der Beitrittserklärung auf das Vereinskonto zu entrichten.
Zur Änderung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden, sowie drei Beisitzenden, von denen einer das Amt des Kassierers und einer das Amt des Schriftführers innehat. Es sind sowohl der/die erste oder auch der/die zweite Vorstandsvorsitzende jeweils alleine berechtigt den Verein nach außen zu vertreten (gesetzlicher Vorstand).

Die drei anderen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein lediglich für vereinsinterne Aufgaben ohne Außenvertretungsmacht.

§ 6 Vorstand

Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er kann Untervollmachten erteilen. Der Vorstand kann die Erledigung von vereinsinternen Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, für die Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das dann von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

Vorstandssitzungen finden einmal jährlich statt, sowie nach Bedarf. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit und Zustimmung aller Beteiligten schriftlich oder telefonisch gefasst werden. Sie sind schriftlich zu dokumentieren und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Über die Einstellung von Mitarbeitern für den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand hat der Versammlung zu berichten über die Tätigkeiten des Geschäftsjahres, Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vereinsvermögens.

Die Mitgliederversammlung als oberstes Beschlussorgan entscheidet insbesondere über Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Versammlung erfolgt nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Das bevollmächtigte Mitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Es darf nicht mehr als ein Mitglied vertreten.

§ 8 Änderung des Zwecks und der Satzung

Für die Änderung des Vereinszwecks und andere Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Änderungen der Satzung setzen voraus, dass der Mitgliederversammlung dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung bekanntgegeben und ihr der bestehende und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt war.

Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese sind allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Beschlüsse in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen sind schriftlich zu protokollieren. Beschlüsse in Vorstandssitzungen sind von zwei Vorständen, die in Mitgliederversammlungen vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Kunst und Kultur. Die Mitgliederversammlung entscheidet über eine 2/3-Mehrheit, welcher Einrichtung das Vermögen zufällt.

Frankfurt am Main, 7. Dezember 2012